Urteil aus dem Verkehrsrecht: Dooring Unfall mit Motorrad: Haftet allein der Türöffner?
Bei einem Dooring Unfall mit einem Motorrad muss nicht automatisch allein die Person haften, die die Autotür öffnet. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Nach Auffassung des Gerichts trifft Vorbeifahrende ebenfalls eine Pflicht, ausreichend Abstand zu halten und riskante Manöver zu vermeiden.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin in zweiter Reihe neben parkenden Autos angehalten. Eine Mitfahrerin öffnete die rechte hintere Tür ein Stück, woraufhin ein Motorradfahrer mit der Tür kollidierte. Vor Gericht schilderten beide Seiten den Ablauf unterschiedlich. Die Autofahrerin verlangte den Ersatz der Hälfte ihres Schadens.
Das Gericht sah zwar einen Anscheinsbeweis gegen die aussteigende Mitfahrerin, erkannte aber auch ein Mitverschulden des Motorradfahrers. Er habe keinen ausreichenden Seitenabstand gehalten und sei rechts am haltenden Auto vorbeigefahren. Am Ende verteilten die Richter die Haftung zur Hälfte auf beide Seiten.
