Schlechtes Timing: Unfall kurz vor dem Autoverkauf: Wer zahlt den Verlust?
Ein Autofahrer hatte seinen Geländewagen bereits für 21.000 Euro an einen gewerblichen Händler verkauft, als das Fahrzeug wenige Tage später bei einem Unfall beschädigt wurde. Der Käufer trat daraufhin vom Vertrag zurück, und der Wagen musste schließlich für 17.000 Euro an ein Autohaus verkauft werden. Die gegnerische Versicherung wollte nur 150 Euro als Wertminderung zahlen, nicht aber den entgangenen Gewinn.
Das Amtsgericht Rheinbach entschied jedoch, dass ein nachweisbarer Gewinnverlust grundsätzlich ersatzfähig sein kann. Im Verfahren bestätigte der ursprüngliche Käufer die verbindliche mündliche Einigung über den Kaufpreis. Der Besitzer hatte das Auto unter Zeitdruck verkauft, weil er bereits ein anderes Fahrzeug bestellt hatte und Fristen für eine Förderung einhalten musste. Nach Einschätzung der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins muss ein solcher Verlust ohne nachgewiesenen Verkauf in der Regel als Wertminderung geltend gemacht werden.
