Kabinett: Auch ambulante Zwangsbehandlung soll möglich sein
Ärztliche Zwangsmaßnahmen an Menschen mit rechtlicher Betreuung sollen in Ausnahmefällen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Das Bundeskabinett hat dafür eine Reform beschlossen, mit der eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2024 umgesetzt werden soll.
Der Entwurf enthält zugleich neue Regeln im Betreuungs und Verfahrensrecht, um die Selbstbestimmung betroffener Menschen zu stärken. So soll der Betreuer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen, vor allem wenn Betroffene später erneut einwilligungsunfähig werden könnten.
In Deutschland sind ärztliche Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel erlaubt. Sie müssen notwendig sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, und vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Bislang sind sie ausschließlich im Krankenhaus zulässig.
