BAG: Vereinbarung über Arbeitszeugnis ist vollstreckbar
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BAG: Vereinbarung über Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, vollstreckbar ist. Wird das Zeugnis nicht wie vereinbart ausgestellt, kann der ehemalige Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben.

Im konkreten Fall hatte sich ein früherer Geschäftsführer eines Krankenhauses in einem Kündigungsschutzprozess mit seinem Arbeitgeber verglichen. Der Arbeitgeber sollte ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers erstellen und nur aus wichtigem Grund davon abweichen dürfen. Als es darüber zum Streit kam, beantragte der Arbeitnehmer ein Zwangsgeld. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf lehnte dies zunächst ab.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass ein solcher Vergleich einen hinreichend bestimmten Titel für die Zwangsvollstreckung darstellt. Dass der Arbeitgeber aus wichtigem Grund vom Entwurf abweichen darf, ändere daran nichts. Die Frage, ob das Zeugnis inhaltlich richtig und klar ist, müsse gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren geklärt werden.

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