Urteil aus dem Verkehrsrecht: Autobahnunfall: Ist fast ganz eingefädelt genug eingefädelt?
Wer auf eine Autobahn auffahren will, muss dem fließenden Verkehr Vorrang gewähren, auch wenn das Fahrzeug schon teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen steht. Zugleich muss der Hintermann aufmerksam fahren und kann bei einem Unfall stärker mithaften.
Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, auf die der ADAC hinweist. In dem Fall kollidierten zwei Lastwagen beim Einfädeln auf den Hauptfahrstreifen. Wegen eines Staus hatte der vorausfahrende Lkw schräg angehalten, ein Teil seines Fahrzeugs stand noch auf dem Beschleunigungsstreifen. Als der Verkehr wieder anrollte, fuhr der hinter ihm fahrende Lkw auf.
Das Gericht sah den Einfädelvorgang noch nicht als abgeschlossen an und stellte einen Verstoß gegen den Vorrang des fließenden Verkehrs fest. Zugleich berücksichtigte es, dass der Großteil des Vorgangs bereits beendet war und der Hintermann die Situation hätte erkennen können. Am Ende setzte das Gericht die Haftung auf 60 Prozent für den einfädelnden und 40 Prozent für den auffahrenden Lkw fest.
