OLG: Privatschule darf sich von schludriger Schülerin trennen
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OLG: Privatschule darf sich von schludriger Schülerin trennen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Privatschule eine Schülerin nicht willkürlich ablehnen muss. Ein Kontrahierungszwang komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Abschluss eines Vertrags unabweislich erforderlich und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.

Im konkreten Fall besuchte eine 17 Jahre alte Schülerin seit der ersten Klasse eine Privatschule. Über die Jahre hatte sie viele entschuldigte, aber noch deutlich mehr unentschuldigte Fehlzeiten gesammelt. Die Eltern ließen zudem die Frist für den Schulvertrag zur zwölften Klasse verstreichen. Danach teilte die Schule mit, dass das Mädchen nicht aufgenommen werde.

Die Schülerin scheiterte mit einem Eilantrag auf weiteren Unterricht zunächst vor dem Landgericht. In der Berufung setzte sich die Schule durch. Das OLG verwies auf die jährlich befristeten Schulverträge, die erheblichen Fehlzeiten und das zögerliche Verhalten der Eltern. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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