Gericht klärt Streitfrage: Videoüberwachung zu Hause: Wann ist sie ein Fall für die Datenschutzbehörde?
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Gericht klärt Streitfrage: Videoüberwachung zu Hause: Wann ist sie ein Fall für die Datenschutzbehörde?

Wer sein Grundstück mit einer Videoüberwachung schützen will, handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig. Problematisch wird es, wenn Kameras auch fremde oder öffentliche Bereiche erfassen. Dann können Nachbarn und Anlieger dagegen vorgehen, weil Persönlichkeits und Datenschutzrecht berührt sein können.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach reicht für ein Einschreiten der Datenschutzbehörde aber nicht der bloße Verdacht aus. Wer sich über eine falsch eingestellte Kamera beschwert, muss konkrete Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im entschiedenen Fall scheiterte ein Grundstückseigentümer mit seiner Klage, obwohl er befürchtete, eine Kamera auf einem benachbarten Firmengelände könne sein Grundstück erfassen. Das Gericht stellte darauf ab, dass der betroffene Bereich nach Angaben des Betreibers dauerhaft geschwärzt war und die Prüfung keine tatsächliche Erfassung ergab.

Wer sich nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, muss sich an ein Zivilgericht wenden.

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