Abwägung verschiedener Rechte: Verfassungsgericht bestätigt Verbot kinderähnlicher Sexpuppen
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Abwägung verschiedener Rechte: Verfassungsgericht bestätigt Verbot kinderähnlicher Sexpuppen

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt. Die strafrechtliche Regelung, die Herstellung, Verkauf, Kauf und Besitz solcher Puppen untersagt, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Die Richter sahen keinen Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.

In der Abwägung bewertete der Zweite Senat den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Der Staat sei zu ihrem Schutz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Die Entscheidung fiel mit sechs zu zwei Stimmen. Ein Richter legte ein Sondervotum vor und sprach von einer Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage.

Das Verbot gilt seit dem 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Für Hersteller und Verkäufer sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen, für Käufer und Besitzer bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafen.

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